Satzung

Fassung der Satzung nach den Beschlüssen durch die Mitgliederversammlung am 15. September 2022 (Endredaktion Rudolf Hickel)

§1
Name und Sitz
(1)  Der Verein führt den Namen: „Bremer Theaterfreunde e.V.“
(2)  Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Bremen und ist im Vereinsregister eingetragen.

§2
Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck, das Theater Bremen zu fördern. Dazu konzentriert er sich unter anderem auf die folgenden Aufgaben:
a) Förderung des Besuchs von Theatervorstellungen vor allem auch durch Jugendliche;
b) Durchführung von Veranstaltungen zur Unterstützung des Theater Bremen;
c) Finanzielle Förderung von Produktionen des Theaters Bremen.

§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Mittel sind zur Erfüllung der in dieser Satzung angegebenen Ziele und Aufgaben zu verwenden. Es darf kein Mitglied Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person oder Einrichtung darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Mitgliedschaft
(1)  Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden.
(2)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund formloser Beitrittsanmeldung.
(3)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, ferner (bei juristischen Personen) durch Konkurs oder Auflösung.
(4)  Der Austritt kann nur schriftlich an den Vorstand, und zwar jeweils spätestens drei Monate vor Jahresende, erklärt werden.
(5)  Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen. Er kann nur erfolgen, wenn das betroffene Mitglied
·      a. auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragsleistung im Verzug bleibt oder
·      b. den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
(6) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§6
Die Mitgliederversammlung
(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Ihre Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
(3)  Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
·      a) Entgegennahme des Jahresberichts
·      b) Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung
·      c) Entlastung des Vorstandes
·      d) Wahl des Vorstandes
·      e) Wahl der beiden Rechnungsprüfer
·      f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
·      g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
(4)  Mitgliederversammlungen werden durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreter:in schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht vom Vorstand ausgehen, sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich an den Vorstand einzureichen; Vorschläge zu Satzungsänderungen sind dabei im Wortlaut zu formulieren. Die Mitgliederversammlung entscheidet alsdann, ob die Tagesordnung entsprechend solchen Anträgen geändert oder ergänzt werden soll.
(5)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die §§ 10 und 11 dieser Satzung nichts anderes vorschreiben.
(6)  Jedes Mitglied kann sich in der Versammlung durch ein mit einer schriftlichen Vollmacht versehenes anderes Mitglied vertreten lassen.
(7)  Die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreter:in leitet die Mitgliederversammlung.
(8)  Über die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der bzw. dem Schriftführer:in, bei deren bzw. dessen Vertretung von der bzw. dem Schatzmeister:in zu unterzeichnen ist.

§7
Der Vorstand
(1)  Der Vorstand besteht aus sechs bis neun Mitgliedern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Er bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Amtsdauer, insbesondere durch Tod oder jederzeit zulässigen Rücktritt, aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kooptieren.
(2)  Der Vorstand tritt alljährlich im Anschluss an die ordentliche Mitgliederversammlung zusammen und wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreter:in, eine:n Schatzmeister:in und eine:n Schriftführer:in. Diese bilden den Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jede:r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt, jedoch dürfen Stellvertreter:in und Schriftführer:in ihre Vertretungsbefugnis nur jeweils im Falle der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden bzw. Schatzmeister:in ausüben.
(3)  Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen, die den Vorstandsmitgliedern in Ausübung ihres Amtes entstehen, werden erstattet.

§8
Tätigkeit des Vorstandes
(1)  Alle Angelegenheiten des Vereins werden durch den Vorstand wahrgenommen, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kooperiert der Vorstand mit der Theaterleitung.
(2)  Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen von der bzw. dem Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreter:in einberufen. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(3)  Die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreter:in leitet die Sitzung des Vorstandes. Mit der Einladung wird ein Vorschlag zur Tagesordnung zugestellt, über die zu Beginn der Sitzung endgültig entschieden wird.
(4)  Die Beschlüsse des Vorstandes werden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(5)  In eiligen Fällen kann eine Abstimmung innerhalb des Vorstandes auch schriftlich, telefonisch oder über digitale Medien erfolgen, falls kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§9
Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des Vereins besondere Ausschüsse befristet einsetzen. In solche Ausschüsse können auch Personen einberufen werden, die nicht Vereinsmitglieder sind.

§ 10
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen unter Einschluss von Beschlüssen über eine Änderung des Vereinszwecks können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht die Billigung der Mehrheit des Vor- standes finden, kann die zunächst einberufene Mitgliederversammlung in kei- nem Falle endgültig beschließen. Vielmehr muss alsdann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit 3⁄4 Mehrheit beschließen kann.

§ 11
Auflösung des Vereins
(1)  Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Sie kann nur mit einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder sowie nur dann beschlossen werden, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung und dem Hinweis einzuladen, dass diese Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder be- schlussfähig ist. Auch in diesem Falle bedarf es einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.
(2)  Die Liquidation wird alsdann durch den Vorstand durchgeführt.
(3)  Die den Verein auflösende Mitgliederversammlung beschließt unter Berücksichtigung des nach § 2 definierten Zwecks über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens. Dieser Beschluss über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes umgesetzt werden. Diese Regelungen zur Vereinsauflösung gelten auch, sofern der steuerbegünstigte Zweck des Vereins entfallen sollte.

§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Satzung vom 12. Januar 1987 (gefasst von den Gründungsmitgliedern Ingrid Böhmers, Ulla Momm, Hermann H. Menke, Albert Schnelle, Dr. André-Michael Schultz, Axel Weber, Focke Wortmann, Harald Zurmühlen, Bremer Landesbank); § 7 (3) in der Folge geändert durch Beschluss der ord. Mitglieder- versammlung vom 27.6.2005; §§ 1, 2 sowie 5 bis 12 geändert durch die Be- schlüsse der ord. Mitgliederversammlung vom 15.09.2022: neben sprachlichen Anpassungen wurde insb. das „Kuratorium“, vormals § 5 c) sowie § 9) gestrichen, und der Wortlaut von § 2 Zweck präzisiert.